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Rundfunkbeitrag für Vereine und Einrichtungen des Gemeinwohls anmelden
Sie melden einen eingetragenen Verein, eine Stiftung, eine Schule, eine Hochschule, eine Behinderten- oder Jugendhilfe-Einrichtung, eine Feuerwehr oder eine ähnliche Einrichtung des Gemeinwohls beim Beitragsservice an? Diese Seite erklärt die Sonderregel nach § 5 Abs. 3 RBStV (pauschal ⅓ Beitrag pro Betriebsstätte, unabhängig von Beschäftigtenzahl), welche Nachweise je nach Kategorie nötig sind und wie die Anmeldung mit Formular 0115 funktioniert. Unser Service prüft Ihre Angaben, sammelt den Nachweis und reicht für 180 € einmalig ein.
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Die Sonderregel nach § 5 Abs. 3 RBStV
Einrichtungen des Gemeinwohls profitieren von einer eigenständigen Beitragsregel: pro Betriebsstätte fällt pauschal ein Drittel des Rundfunkbeitrags an, also derzeit 5,83 € / Monat. Die Anzahl der Beschäftigten spielt keine Rolle (anders als bei Unternehmen). Kfz, die ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden, sind durch den BS-Beitrag abgedeckt.
Werden Kfz NICHT ausschließlich für Einrichtungszwecke genutzt (z.B. Vereinsfahrzeug das auch privat genutzt wird), besteht für sie Beitragspflicht mit ⅓ Beitrag (5,83 € / Monat) pro Kfz. Wie bei Unternehmen ist pro beitragspflichtige BS ein Kfz beitragsfrei.
Voraussetzung für die Sonderregel: Sie müssen nachweisbar zu einer der sechs anerkannten Kategorien gehören (siehe nächster Abschnitt).
Die 6 anerkannten Kategorien
- Gemeinnützige Vereine und Stiftungen, eingetragen mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt (e.V., gGmbH). Nachweis: Freistellungsbescheid Körperschaftssteuer.
- Gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten. Nachweis: Freistellungsbescheid Körperschaftssteuer.
- Gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe nach SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Nachweis: Freistellungsbescheid.
- Gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe, für Suchtkranke, für Nichtsesshafte oder Durchwandererheim. Nachweis: Freistellungsbescheid.
- Öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz. Nachweis: Schulgesetz-Nachweis, Anerkennungsurkunde nach Privatschulgesetz oder Hochschul-Anerkennung nach Landesrecht.
- Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz. Staatliche Organe und Institutionen brauchen keinen gesonderten Nachweis, wenn sie aufgrund Bundes- oder Landesgesetz tätig sind. Bei Zivil- und Katastrophenschutz reicht die Angabe des einschlägigen Landesgesetzes.
Wer nicht in eine dieser Kategorien fällt (z.B. ein nicht-eingetragener Verein, eine privatwirtschaftliche Kita, eine GmbH-Beratungsfirma die soziale Themen behandelt), zahlt nach der regulären Beitragsstaffel für Unternehmen.
Beitragshöhe konkret berechnet
Pro Betriebsstätte fallen 5,83 € / Monat an. Bei mehreren Standorten multipliziert sich der Beitrag: ein Verein mit 3 Vereinsheim-Standorten zahlt 3 × 5,83 € = 17,49 € / Monat, also 209,88 € / Jahr.
Beispiele:
- Kleiner e.V. mit einem Vereinsheim: 5,83 € / Monat (69,96 € / Jahr)
- Mittelgroßer Förderverein mit 2 Standorten und einem nicht ausschließlich für den Verein genutzten Kfz: 2 × 5,83 € + 5,83 € − 5,83 € (Kfz-Freibetrag) = 11,66 € / Monat
- Schule mit Hauptgebäude + Sporthalle (gilt als 2 BS): 11,66 € / Monat
- Großes Behindertenheim mit Hauptverwaltung + 3 Wohngruppen-Standorten: 23,32 € / Monat
Beherbergungseinheiten (Hotelzimmer, Ferienwohnungen) folgen der gleichen Regel wie bei Unternehmen: pro BS ist eine Einheit frei, jede weitere kostet 5,83 € / Monat. Praktisch relevant z.B. bei kirchlichen Bildungshäusern, Jugendherbergen unter Vereins-Trägerschaft oder Schullandheim-Stiftungen.
Welcher Nachweis ist je Kategorie nötig?
Bei der Anmeldung muss ein passender Nachweis beigelegt werden. Ohne Nachweis stuft der Beitragsservice die Einrichtung als reguläres Unternehmen ein und berechnet den vollen Staffelbeitrag.
- Freistellungsbescheid Körperschaftssteuer: ausgestellt vom Finanzamt, dokumentiert die Gemeinnützigkeit. Gültig in der Regel 3 Jahre, bei Ablauf nachzureichen. Anwendung: alle gemeinnützigen Vereine, Stiftungen, Behinderten-, Jugendhilfe-, Suchthilfe-, Altenhilfe-Einrichtungen.
- Schulgesetz-Nachweis: Verweis auf das jeweilige Schulgesetz des Bundeslandes (z.B. BayEUG für Bayern, SchulG NRW). Bei öffentlichen Schulen ausreichend. Bei Ersatz- oder Ergänzungsschulen zusätzlich Anerkennungsurkunde nach Privatschulgesetz.
- Hochschul-Anerkennung: staatliche Anerkennung nach Hochschulrahmengesetz oder Landesrecht (z.B. BayHIG, BerlHG, HG NRW). Bei staatlichen Hochschulen ausreichend ist Verweis aufs Hochschulgesetz.
- Landesgesetz-Verweis: bei Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivilschutz reicht die Nennung des einschlägigen Bundes- oder Landesgesetzes (z.B. BBhG für Bundeswehr, BFG-Bund für Feuerwehrbundesgesetz).
Wir laden Ihren Nachweis im Funnel hoch (PDF, JPG, PNG, bis 5 MB) und übermitteln ihn zusammen mit dem Antragsformular an den Beitragsservice.
Anmeldung Schritt für Schritt
- Kategorie wählen: bestimmen Sie, welche der 6 anerkannten Kategorien auf Ihre Einrichtung zutrifft. Mehrere Kategorien gleichzeitig sind möglich (z.B. „gemeinnütziger Verein“ + „Schule“).
- Nachweis sammeln: Freistellungsbescheid oder Schul-/Hochschul-Anerkennung als PDF oder Foto bereithalten. Bei staatlichen Einrichtungen Landesgesetz-Verweis notieren.
- Träger-Daten erfassen: Name des Trägers oder der Einrichtung (z.B. „Förderverein Grundschule Musterstadt e.V.“), Adresszusatz, Anschrift mit Straße + Hausnummer + PLZ + Ort, optional Telefon.
- Betriebsstätten-Daten: Name der BS (falls abweichend, z.B. „Vereinsheim Süd“), Adresse falls abweichend vom Träger-Sitz, Anmeldedatum (Monat und Jahr), gegebenenfalls Hotelzimmer und Ferienwohnungs-Anzahl.
- Zahlungsweise: gesetzlich monatlich oder vierteljährlich / halbjährlich / jährlich im Voraus. Bei Lastschrift SEPA-Mandat ausfüllen mit IBAN, BIC und Kreditinstitut.
Das Formular heißt offiziell 0115 „Neuanmeldung einer Einrichtung des Gemeinwohls“. Bei mehreren Betriebsstätten kommt das Beiblatt 0115-Beiblatt für jede weitere BS plus optional Ferienwohnungen mit abweichender Adresse.
Selbst anmelden oder Service nutzen?
Für eingespielte Vereine mit klarer Kategorisierung und vorhandenem Freistellungsbescheid ist der direkte Antrag auf rundfunkbeitrag.de gut machbar. Formular 0115 herunterladen, ausfüllen, mit Nachweis per Post an den Beitragsservice (50656 Köln) senden. Kostet 0 € + Briefporto.
Unser Service-Honorar (180 € einmalig) lohnt sich bei:
- Erstanmeldung mit Unsicherheit über die richtige Kategorie: wir prüfen, ob Ihre Einrichtung tatsächlich unter § 5 Abs. 3 RBStV fällt und welcher Nachweis ausreicht
- Mehrere Standorte mit unterschiedlichen Anmeldedaten: BS-Beiblatt-Logik kann fehleranfällig sein
- Kfz mit teilweise privatem Zweck: Abgrenzung beitragsfrei vs. ⅓-Beitrag ist nicht trivial
- Hochschul- oder Schul-Anmeldungen: Landesgesetz-Verweise unterscheiden sich zwischen den 16 Bundesländern
- Nachweis-Problemen: wenn der Freistellungsbescheid abgelaufen ist oder nicht vorliegt, beraten wir zur Nachreichung
Bei korrekter Kategorisierung sparen Sie über die Jahre erheblich, weil der ⅓-Pauschalbeitrag dramatisch günstiger ist als die reguläre Beitragsstaffel. Ein mittelgroßer Verein zahlt 70 €/Jahr statt 73,44 € (Staffel 0–8) bis 244,80 € (Staffel 9–19), abhängig von den Beschäftigten. Bei größeren Einrichtungen kann der Unterschied 4-stellig pro Jahr sein.
Häufige Fragen
Antworten zu rechtlichen Hintergründen, Fristen, Belegen und unserem Service. Stand: 18. Mai 2026.
Müssen alle Vereine den Rundfunkbeitrag zahlen?
Was kostet der Rundfunkbeitrag für meinen Verein?
Welchen Nachweis braucht der Beitragsservice von meinem Verein?
Sind Schulen und Kindergärten beitragspflichtig?
Welches Formular muss ich für die Anmeldung nutzen?
Mein Verein hat mehrere Vereinsheime, wie melde ich an?
Was ist mit unserem Vereinsfahrzeug?
Was kostet die Anmeldung über Ihren Service?
Quellen und weiterführende Informationen
Bereit für die Online-Erledigung?
Geführter Funnel · Datenprüfung · Nachreichungs-Workflow · Revisionssichere Dokumentation
Redaktion Rundfunk Serviceportal · Letzte redaktionelle Prüfung: 18. Mai 2026 · Erstveröffentlichung: 18. Mai 2026
Inhalte werden mindestens quartalsweise auf Aktualität geprüft. Alle Aussagen zu Gesetzen, Beträgen und Fristen sind nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Prüfung korrekt; rechtsverbindlich gilt jeweils der aktuelle Gesetzestext sowie die offizielle Mitteilung des Beitragsservice.