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Rundfunkbeitrag bei Zweitwohnung — Befreiung statt Doppelzahlung

Seit Juni 2020 müssen Sie für eine Zweitwohnung nicht mehr separat Rundfunkbeitrag zahlen, sofern Sie für Ihre Hauptwohnung bereits zahlen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie die Befreiung nach §4a RBStV beantragt wird, welche Belege erforderlich sind, und in welchen Konstellationen Sie bereits gezahlte Beiträge der Jahre 2020–2023 rückwirkend erstattet bekommen können. Unser Service prüft die Voraussetzungen, wählt das passende Formular und reicht den Antrag einschließlich aller Nachweise beim Beitragsservice ein.

Keine Doppelzahlung seit Juni 2020 Rückerstattung 2020–2023 möglich Geführter Antrag, fehlerfreie Belege
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Dauer ca. 1 Minute · 14 Tage Widerruf · Zahlung per Rechnung

Hinweis zur Transparenz: Rundfunk Serviceportal ist ein privater Online-Antragsservice mit benanntem EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO. Wir sind weder Teil des offiziellen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio noch einer Behörde. Die direkte (kostenfreie) Antragstellung beim Beitragsservice ist möglich unter rundfunkbeitrag.de.

Rechtlicher Hintergrund — die Wende von 2018

Bis 2018 war jede Wohnung — auch eine reine Zweit- oder Ferienwohnung — voll beitragspflichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (Az.: 1 BvR 1675/16 u. a.) als verfassungswidrig eingestuft. Begründung: die Doppelbelastung sei dem Beitragspflichtigen nicht zuzumuten, da der Rundfunkbeitrag bereits für die Hauptwohnung anfällt und die Nutzungsmöglichkeit in einer Zweitwohnung nur eingeschränkt zusätzlich besteht.

Daraufhin haben die Länder den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag angepasst. Seit dem 1. Juni 2020 (§4a RBStV) gibt es ein gesetzliches Befreiungsrecht für die Zweitwohnung — allerdings nur auf Antrag und mit Nachweis.

Wichtig: die Befreiung ist nicht automatisch. Sie müssen den Antrag aktiv stellen und die Beitragspflicht der Hauptwohnung nachweisen. Wer das nicht tut, zahlt für beide Wohnungen weiter — und genau hier liegt der häufigste Fehlerfall.

Voraussetzungen für die Befreiung

Die Befreiung nach §4a RBStV setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Hauptwohnung muss beitragspflichtig gemeldet sein — entweder auf Sie selbst oder auf eine andere Person in Ihrem Haushalt (z. B. Partnerin, Partner)
  • Die Hauptwohnung-Beitragsnummer muss vorgelegt werden
  • Beide Wohnungen müssen im Geltungsbereich des RBStV liegen — also Wohnungen innerhalb Deutschlands. Auslands-Zweitwohnungen sind nicht relevant, da der RBStV dort ohnehin nicht gilt.
  • Inhaberschaft: Sie müssen Inhaber:in oder Mit-Inhaber:in der Zweitwohnung sein (Mietvertrag, Eigentum). Ein gelegentlicher Besuch reicht nicht.

Sonderfall „getrennt lebende Ehegatten": Wenn zwei Personen in zwei Wohnungen wohnen und beide voll Beitragsverpflichtete sind (z. B. nach Trennung mit eigener Wohnung), greift §4a NICHT — beide Wohnungen bleiben separat beitragspflichtig, da keine als Zweitwohnung im Sinne des §4a gilt.

So beantragen Sie die Befreiung

Notwendige Angaben

  • Ihre persönlichen Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum)
  • Beitragsnummer für die Zweitwohnung (die Sie befreien wollen)
  • Beitragsnummer für die Hauptwohnung (mit der die Befreiung begründet wird)
  • Adresse beider Wohnungen
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis der Zweitwohnung (Scan/Foto reicht)

Wo wird der Antrag gestellt?

Sie können den Antrag direkt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice stellen — kostenfrei. Online unter rundfunkbeitrag.de oder per Brief an den Beitragsservice in 50439 Köln. Das Formular heißt offiziell „Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für eine Zweitwohnung" (Nr. 0114-2-2-2).

Alternativ erledigt unser geführter Funnel die Formularwahl, prüft Ihre Daten auf Plausibilität, fordert fehlende Belege gezielt nach und reicht den Antrag mit allen Anhängen ein. Servicegebühr 40 € einmalig.

Rückerstattung 2020–2023 — Geld zurück vom Beitragsservice

Wer zwischen Juni 2020 und der Antragstellung für beide Wohnungen voll gezahlt hat, kann eine rückwirkende Erstattung beantragen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§31 RBStV).

Konkretes Rechenbeispiel:

  • Rundfunkbeitrag seit August 2021: 18,36 € / Monat (vorher 17,50 €)
  • Doppelzahlung Zweitwohnung von Juni 2020 bis Mai 2024 (vor Antrag): 48 Monate × ca. 18 € = ~864 € rückwirkende Erstattung möglich

Diese Erstattung ist nicht automatisch. Sie müssen ausdrücklich die rückwirkende Befreiung beantragen — und der Antrag muss korrekt sein, sonst wird er abgelehnt. Wir haben in den letzten Monaten regelmäßig Fälle gesehen, in denen Kunden ohne Service bereits einmal abgelehnt wurden und mit unserem Nachreichungs-Workflow im zweiten Anlauf Erstattung erhalten haben.

Was kann die Erstattung gefährden?

  • Fehlende Beitragsnummer der Hauptwohnung
  • Falsches Datum (z. B. wenn die Hauptwohnung erst nach der Zweitwohnung angemeldet wurde)
  • Unvollständige Beweisführung der Inhaberschaft
  • Unklare Eigentums-/Mietverhältnisse

Eine fehlerfreie Datenvalidierung VOR Einreichung ist der konkrete Mehrwert unseres Service — gerade hier rechnet sich die Servicegebühr von 40 € schnell.

Häufige Fehler bei Zweitwohnung-Anträgen

Aus unserer Praxis die fünf häufigsten Fehler, die zur Ablehnung führen:

  1. „Beitragsnummer der Hauptwohnung fehlt" — Erstattung wird verweigert wenn nur die Zweitwohnung-Nummer angegeben ist. Lösung: bei Hauptwohnung-Beitragspflicht durch Partner:in deren Nummer mit Einverständnis-Erklärung beifügen.
  2. „Hauptwohnung wurde erst später angemeldet" — wenn der Beitragsservice erkennt, dass die Hauptwohnung erst nach der Zweitwohnung beitragspflichtig wurde, prüft er, ob die Wohnungen womöglich vertauscht waren. Lösung: lückenlose Meldekette dokumentieren.
  3. „Nutzung nicht plausibel" — bei sehr weit entfernten Zweitwohnungen (z. B. Ferienwohnung im Süden während Hauptwohnung Hamburg) bittet der Beitragsservice teilweise um Plausibilität. Lösung: Nutzungsmuster durch Verbrauchsabrechnungen, Pendler-Bescheinigung o. ä. belegen.
  4. „Untervermietung" — wenn die Zweitwohnung untervermietet wird, ist die Untermieter:in beitragspflichtig — die Befreiung greift dann nicht. Lösung: bei zeitweiliger Untervermietung ggf. nur teilweise Befreiung beantragen.
  5. „Falsches Formular" — Nr. 0114-2-2-2 ist das richtige. Das allgemeine Befreiungsformular Nr. 0114-1-2-1 wird abgewiesen, da §4a-Befreiung eine eigenständige Anspruchsgrundlage ist.

Häufige Fragen

Antworten zu rechtlichen Hintergründen, Fristen, Belegen und unserem Service. Stand: 14. Mai 2026.

Muss ich für meine Zweitwohnung Rundfunkbeitrag zahlen?
Seit Juni 2020 nicht mehr, sofern Sie für die Hauptwohnung bereits Rundfunkbeitrag zahlen (selbst oder durch eine andere Person im Haushalt). Sie müssen die Befreiung nach §4a RBStV aktiv beantragen — sie wirkt nicht automatisch. Ohne Antrag wird weiter für beide Wohnungen gezahlt. Voraussetzung sind die Beitragsnummern beider Wohnungen und der Nachweis der Inhaberschaft der Zweitwohnung (Mietvertrag oder Eigentum).
Bekomme ich rückwirkend Geld für die Doppelzahlung zurück?
Ja, bei korrektem Antrag erstattet der Beitragsservice rückwirkend gezahlte Beiträge bis zu 3 Jahre zurück (§31 RBStV). Bei einer Doppelzahlung seit Juni 2020 können je nach Beitrag und Zeitraum mehrere hundert Euro Erstattung möglich sein. Voraussetzung ist ein lückenloser Nachweis: Beitragsnummer der Hauptwohnung, Mietvertrag der Zweitwohnung, plausible Inhaberschafts-Dokumentation. Ein fehlerhafter Antrag wird auch bei materieller Berechtigung abgelehnt.
Was ist im Sinne des Gesetzes eine Zweitwohnung?
Eine Wohnung die Sie als Inhaber:in oder Mit-Inhaber:in nutzen, aber nicht als Hauptwohnsitz. Maßgeblich ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt — die als Hauptwohnung gemeldete Wohnung ist im Sinne des §4a RBStV die Hauptwohnung, jede weitere ist Zweitwohnung. Ferienwohnungen, dauerhaft genutzte Wochenend-Apartments und Pied-à-terre-Wohnungen fallen darunter.
Was wenn meine Partnerin oder mein Partner für die Hauptwohnung zahlt?
Das ist der häufigste Fall und vollständig zulässig. Sie können sich auf die Beitragspflicht Ihrer Partnerin oder Ihres Partners stützen. Erforderlich: deren Beitragsnummer, eine kurze formlose Einverständnis-Erklärung, dass die Daten verwendet werden dürfen. Im Antrag wird die Hauptwohnung mit der Partner-Beitragsnummer als beitragspflichtig nachgewiesen, die Zweitwohnung wird befreit.
Gilt die Befreiung auch für Studierende mit Wohnsitz im Elternhaus + WG?
Ja, wenn das Elternhaus die Hauptwohnung ist und dort Rundfunkbeitrag gezahlt wird, kann die WG-Wohnung als Zweitwohnung befreit werden. Voraussetzung: die Eltern (oder ein:e Mitbewohner:in im Elternhaus) zahlen tatsächlich Rundfunkbeitrag, und Sie sind im Elternhaus polizeilich als Hauptwohnsitz gemeldet. Alternativ kann die WG-Wohnung als Hauptwohnung gemeldet werden und für BAföG-Empfänger:innen separat eine Befreiung nach §4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV beantragt werden.
Welche Belege brauche ich konkret für den Antrag?
Ihren Mietvertrag oder den Eigentumsnachweis der Zweitwohnung (Kopie oder Scan), die Beitragsnummer der Hauptwohnung (steht auf jedem Bescheid), und Ihre eigene Beitragsnummer für die Zweitwohnung. Bei Partner-Konstellation zusätzlich eine kurze formlose Einverständnis-Erklärung der Partnerin oder des Partners zur Verwendung deren Beitragsnummer. Plausibilitäts-Belege (Verbrauch, Pendler-Karte) sind nur bei Rückfrage erforderlich.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Befreiungsantrags?
In der Regel 4 bis 6 Wochen ab Eingang aller Unterlagen. Bei rückwirkenden Erstattungen verlängert sich die Bearbeitung um zusätzliche 2 bis 4 Wochen, da die Buchhaltung des Beitragsservice die Erstattungsbeträge separat verarbeitet. Bei unvollständigen Anträgen mit Rückfrage-Schleifen kommen 4 bis 8 Wochen pro Schleife dazu — daher der Fokus unseres Service auf vollständige Belege vor Einreichung.
Was kostet die Antragstellung über Ihren Service?
40 € einmalig pro Vorgang. Keine Folgekosten, kein Abonnement. Bei rückwirkenden Erstattungen, die typischerweise mehrere hundert Euro betragen können, amortisiert sich die Servicegebühr regelmäßig durch die Fehlerfrei-Einreichung. Der direkte Antrag beim Beitragsservice bleibt unverändert kostenfrei — er erfordert allerdings, dass Sie das richtige Formular kennen, alle Belege vollständig beifügen und plausibel die Inhaberschaft dokumentieren.

Bereit für die Online-Erledigung?

Geführter Funnel · Datenprüfung · Nachreichungs-Workflow · Revisionssichere Dokumentation

Redaktion Rundfunk Serviceportal · Letzte redaktionelle Prüfung: 14. Mai 2026 · Erstveröffentlichung: 14. Mai 2026

Inhalte werden mindestens quartalsweise auf Aktualität geprüft. Alle Aussagen zu Gesetzen, Beträgen und Fristen sind nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Prüfung korrekt; rechtsverbindlich gilt jeweils der aktuelle Gesetzestext sowie die offizielle Mitteilung des Beitragsservice.