RundfunkServiceportal

Online-Service · Schritt-für-Schritt

Rundfunkbeitrag bei Zusammenzug korrekt abmelden

Sie ziehen zu einer Partnerin, einem Partner, in eine WG oder zur Familie. Die andere Person im Haushalt zahlt bereits den Rundfunkbeitrag. Das bedeutet: Sie können sich von Ihrer eigenen Beitragsnummer abmelden, sobald der Zusammenzug erfolgt ist. Wichtig ist die korrekte Angabe der Beitragsnummer der zahlenden Person, das richtige Datum (Auszug aus alter Wohnung ODER Einzug in neue gemeinsame Wohnung) und im Idealfall ein kurzer Beleg. Unser Service erledigt das online, prüft die Daten vor Einreichung und reicht den Antrag korrekt beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein.

Eine Beitragsnummer pro Haushalt Stichtag, Ende des Auszugs-Monats Geprüfter Antrag, fehlerfreie Einreichung
Jetzt online erledigen

Dauer ca. 1 Minute · 14 Tage Widerruf · Zahlung per Rechnung

Hinweis zur Transparenz: Rundfunk Serviceportal ist ein privater Online-Antragsservice mit benanntem EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO. Wir sind weder Teil des offiziellen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio noch einer Behörde. Die direkte (kostenfreie) Antragstellung beim Beitragsservice ist möglich unter rundfunkbeitrag.de.

Warum nur eine Beitragsnummer pro Haushalt

Der Rundfunkbeitrag wird nach §2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. Wer also in eine Wohnung zieht, in der bereits eine andere Person beitragspflichtig ist, ist nicht doppelt beitragspflichtig. Eine Person zahlt für den gesamten Haushalt.

Das gilt unabhängig von der Anzahl der Bewohner und unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Ehepartner, Lebenspartner, WG-Mitbewohner, Eltern und volljährige Kinder im selben Haushalt: alle teilen sich die eine Beitragspflicht.

Sonderfall „getrennt lebende Ehegatten mit zwei Wohnungen": beide Wohnungen bleiben separat beitragspflichtig, da es zwei eigenständige Haushalte gibt. Hier greift §4a (Zweitwohnung-Befreiung) nur dann, wenn eine Wohnung als Hauptwohnsitz und die andere als Zweitwohnung gemeldet ist.

Stichtag, ab wann gilt die Abmeldung

Eine Abmeldung wirkt nach §8 Abs. 4 RBStV grundsätzlich zum Ende des Monats, in dem die Beitragsvoraussetzung wegfällt. Das ist im Zusammenzugs-Fall der Auszug aus Ihrer bisherigen Wohnung beziehungsweise der Einzug in die neue gemeinsame Wohnung.

Konkretes Beispiel: Sie ziehen am 15. Juni zu Ihrer Partnerin. Ihre alte Wohnung geben Sie zum 30. Juni auf. Die Abmeldung wirkt zum 30. Juni, das heißt der Juni wird noch voll berechnet, ab Juli endet Ihre Beitragspflicht.

Wenn Sie sich später beim Beitragsservice abmelden, gilt grundsätzlich derselbe Stichtag, sofern Sie ihn mit Beleg dokumentieren können (Meldebescheinigung, Mietvertragsauflösung). Eine rückwirkende Abmeldung über mehrere Monate ist möglich, aber nur mit lückenlosem Nachweis.

Was Sie für die Abmeldung brauchen

Pflicht-Angaben

  • Ihre eigene Beitragsnummer (9-stellig, Format X-XXXXXX-XXX). Steht auf jedem Beitragsbescheid oder kann beim Beitragsservice mit Vor- und Nachname plus alter Adresse erfragt werden.
  • Beitragsnummer der bereits zahlenden Person im neuen Haushalt. Diese Person muss zustimmen, dass ihre Nummer im Antrag verwendet wird.
  • Stichtag: Ende-Monats-Datum, ab dem Sie nicht mehr beitragspflichtig sein sollen.
  • Neue Adresse (gemeinsame Wohnung).
  • Alte Adresse (Wohnung, aus der Sie ausziehen).

Optionale, aber stark empfohlene Belege

  • Meldebescheinigung der neuen Hauptwohnung (vom Einwohnermeldeamt nach Ummeldung)
  • Kopie des Mietvertrags der neuen Wohnung (geschwärzte Vertragsdetails reichen)
  • Kurzes formloses Schreiben der zahlenden Person, dass Sie in deren Haushalt eingezogen sind

Ohne Belege wird der Antrag in der Regel trotzdem bearbeitet, allerdings dauert die Bearbeitung länger und der Beitragsservice fragt häufig schriftlich nach. Mit Belegen verkürzt sich die Bearbeitungszeit auf 4 bis 6 Wochen.

Häufige Fehler bei Zusammenzug-Abmeldungen

  1. Falsche Beitragsnummer angegeben: Sie geben Ihre alte Nummer als die der zahlenden Person an. Folge: der Beitragsservice findet keine passende Beitragsnummer im Zielhaushalt und lehnt ab.
  2. Stichtag stimmt nicht mit dem Auszugsdatum überein: Sie melden sich zum 1. Juni ab, der Mietvertrag der alten Wohnung läuft aber bis 30. Juni. Folge: Beitragsservice akzeptiert den Stichtag erst zum 30. Juni, nicht zum 1. Juni.
  3. Zusammenzug noch nicht erfolgt: Sie melden sich vor dem tatsächlichen Einzug ab. Folge: Antrag wird zurückgewiesen, da die Voraussetzung (gemeinsamer Haushalt) noch nicht erfüllt ist.
  4. Beitragsnummer der Partnerin oder des Partners noch nicht aktiv: die zahlende Person hat sich gerade erst angemeldet, der Beitragsservice hat die Nummer noch nicht im System. Folge: Doppel-Abmeldung wirkungslos. Lösung: 4 Wochen warten, dann neu einreichen.
  5. WG-Konstellation falsch dokumentiert: in einer WG zahlt eine Person, die anderen sind abgemeldet. Wer neu einzieht, gibt die WG-Beitragsnummer der zahlenden Person an, nicht zwingend die des Hauptmieters.

Selbst abmelden oder Service nutzen

Der direkte Antrag auf rundfunkbeitrag.de ist kostenfrei und ein gangbarer Weg, wenn Sie das Standardformular „Wohnungsabmeldung wegen Zusammenzug" kennen und alle Belege beisammen haben. Sie brauchen für den Direktweg:

  • Die korrekte URL des Online-Antragsformulars (regelmäßig wechselnde Linkstruktur auf rundfunkbeitrag.de)
  • Beide Beitragsnummern in genau dem Format, das der Beitragsservice erwartet
  • Ein zur Hand liegendes Beleg-Dokument (Mietvertrag, Meldebescheinigung)

Unser Service deckt fünf konkrete Mehrwerte ab: erstens automatische Auswahl des passenden Formulars im Funnel, zweitens Plausibilitätsprüfung der Datumsangaben (Auszug nicht vor Einzug, Stichtag passt zum Monats-Ende), drittens Nachreichungs-Workflow bei fehlenden Belegen, viertens revisionssichere Dokumentation (Eingangs-Hash, Zeitstempel, Versions-Snapshot), fünftens aktive Status-Kommunikation über den Bearbeitungs-Stand. Servicegebühr: 40 € einmalig, Zahlung per Rechnung, 14 Tage Widerrufsrecht.

Häufige Fragen

Antworten zu rechtlichen Hintergründen, Fristen, Belegen und unserem Service. Stand: 14. Mai 2026.

Welche Beitragsnummer muss ich im Antrag angeben?
Sie geben zwei Beitragsnummern an: erstens Ihre eigene (die Sie abmelden wollen, 9-stellig, Format X-XXXXXX-XXX), zweitens die Beitragsnummer der bereits zahlenden Person im neuen gemeinsamen Haushalt. Beide stehen auf den jeweiligen Beitragsbescheiden. Wenn Sie Ihre eigene Nummer nicht zur Hand haben, können Sie sie beim Beitragsservice mit Vor- und Nachname plus alter Adresse erfragen.
Wann genau wirkt die Abmeldung, ab welchem Monat zahle ich nicht mehr?
Die Abmeldung wirkt nach §8 Abs. 4 RBStV zum Ende des Monats, in dem die Beitragsvoraussetzung wegfällt. Wenn Sie am 15. Juni ausziehen und sich abmelden, sind Sie noch für den vollen Juni beitragspflichtig. Ab Juli endet Ihre Beitragspflicht. Es macht also keinen Unterschied, ob Sie am 1. oder am 30. eines Monats ausziehen, der jeweilige Monat wird voll berechnet.
Was wenn die zahlende Person nicht in meinem Haushalt gemeldet ist?
Maßgeblich für die Beitragspflicht ist nicht die polizeiliche Meldung, sondern das tatsächliche Bewohnen der Wohnung. Wenn Sie und die zahlende Person dauerhaft in derselben Wohnung wohnen, gilt der Zusammenzug auch ohne formelle Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Allerdings empfiehlt sich die Ummeldung, da der Beitragsservice bei Rückfragen die Meldebescheinigung als Beleg akzeptiert.
Brauche ich eine Einverständnis-Erklärung der zahlenden Person?
Formell nicht zwingend, in der Praxis stark empfohlen. Der Beitragsservice prüft bei Rückfragen, ob die im Antrag genannte Beitragsnummer wirklich zu einer Person im neuen Haushalt gehört. Ein kurzes formloses Schreiben der Partnerin oder des Partners ("Ich bestätige, dass [Vorname Nachname] seit [Datum] in meiner Wohnung [Adresse] wohnt") beschleunigt die Bearbeitung erheblich und vermeidet Rückfrage-Schleifen.
Kann ich mich rückwirkend abmelden wenn der Zusammenzug schon länger her ist?
Ja, bis zu 3 Jahre rückwirkend (§31 RBStV). Voraussetzung ist ein lückenloser Nachweis: Meldebescheinigung der neuen Hauptwohnung mit Ein- und Auszugsdatum, idealerweise plus Mietvertrag der neuen Wohnung. Eine rückwirkende Abmeldung ohne ausreichende Belege wird vom Beitragsservice in der Regel abgelehnt. Wenn Sie für mehrere Monate doppelt gezahlt haben, sind das in der Größenordnung 18,36 € pro Monat (Stand 2026), die rückerstattet werden können.
Was wenn ich mich gar nicht abmelde, was passiert?
Sie zahlen weiter den vollen Rundfunkbeitrag, obwohl die andere Person im Haushalt bereits zahlt. Eine automatische Abmeldung beim Zusammenzug erfolgt nicht. Der Beitragsservice gleicht Beitragspflichten nicht automatisch mit Meldedaten ab. Sie müssen aktiv den Antrag stellen. Eine spätere Abmeldung mit rückwirkender Erstattung ist möglich, aber nur mit vollständigem Beleg-Nachweis.
Welche Datums-Angaben muss ich im Antrag genau machen?
Drei relevante Daten: erstens Auszugsdatum aus der alten Wohnung (= Ende des Mietverhältnisses oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt), zweitens Einzugsdatum in die neue gemeinsame Wohnung (= Beginn des gemeinsamen Haushalts), drittens der gewünschte Stichtag für die Abmeldung (in der Regel das Monats-Ende des Auszugsdatums). Wichtig: Auszug nicht vor Einzug, das ist der häufigste Plausibilitätsfehler.
Wie viel kostet die Abmeldung über Ihren Service und was bekomme ich dafür?
Einmalig 40 € (brutto), Zahlung per Rechnung. Der direkte Antrag beim Beitragsservice bleibt kostenfrei. Unser Honorar deckt fünf Leistungen ab: geführter Funnel mit automatischer Formularauswahl, Plausibilitätsprüfung der Daten, Nachreichungs-Workflow für fehlende Belege, revisionssichere Dokumentation mit Eingangs-Hash, aktive Status-Kommunikation. 14 Tage Widerrufsrecht nach §355 BGB.

Bereit für die Online-Erledigung?

Geführter Funnel · Datenprüfung · Nachreichungs-Workflow · Revisionssichere Dokumentation

Redaktion Rundfunk Serviceportal · Letzte redaktionelle Prüfung: 14. Mai 2026 · Erstveröffentlichung: 14. Mai 2026

Inhalte werden mindestens quartalsweise auf Aktualität geprüft. Alle Aussagen zu Gesetzen, Beträgen und Fristen sind nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Prüfung korrekt; rechtsverbindlich gilt jeweils der aktuelle Gesetzestext sowie die offizielle Mitteilung des Beitragsservice.