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Rundfunkbeitrag im Todesfall korrekt abmelden

Nach dem Tod einer beitragspflichtigen Person endet die Beitragspflicht zum Sterbedatum. Die Abmeldung ist nicht automatisch, sondern muss aktiv beim Beitragsservice beantragt werden, in der Regel von Angehörigen oder Bevollmächtigten. Wichtig: bei korrekter Einreichung mit Sterbeurkunde erfolgt die Abmeldung rückwirkend ab Sterbedatum, gezahlte Beiträge ab diesem Tag werden zurückerstattet. Diese Seite erklärt das Verfahren, welche Unterlagen benötigt werden, was bei Erbengemeinschaft und Mehrpersonen-Haushalt gilt, und wie unser Service den Antrag mit Plausibilitätsprüfung einreicht.

Rückwirkend ab Sterbedatum Sterbeurkunde reicht als Beleg Erstattung gezahlter Beiträge
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Hinweis zur Transparenz: Rundfunk Serviceportal ist ein privater Online-Antragsservice mit benanntem EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO. Wir sind weder Teil des offiziellen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio noch einer Behörde. Die direkte (kostenfreie) Antragstellung beim Beitragsservice ist möglich unter rundfunkbeitrag.de.

Was gilt rechtlich im Todesfall

Die Beitragspflicht einer natürlichen Person endet nach §2 Abs. 1 i.V.m. §8 Abs. 4 RBStV mit dem Tod. Maßgeblich ist das Sterbedatum laut Sterbeurkunde, nicht das Datum der Anzeige beim Beitragsservice.

Das bedeutet: wenn die verstorbene Person nach Sterbedatum weiter Beiträge gezahlt hat (per Lastschrift oder Dauerauftrag aus dem Erbschafts-Konto), werden diese Beiträge bei korrekter Antragstellung rückwirkend erstattet. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§31 RBStV).

Wichtig zu wissen: in einem Mehrpersonen-Haushalt erlischt nicht der gesamte Beitrag, sondern nur die Beitragspflicht der verstorbenen Person. Andere Bewohner bleiben beitragspflichtig, eine andere Person im Haushalt muss die Beitragspflicht übernehmen oder eine neue Beitragsnummer wird zugewiesen.

Wer darf den Antrag stellen

Angehörige im selben Haushalt

Ehepartner, Lebenspartner, volljährige Kinder oder andere im selben Haushalt lebende Personen können die Abmeldung der verstorbenen Person beantragen, sofern sie zugleich angeben, ob die Beitragspflicht des Haushalts insgesamt erlischt (Einpersonen-Haushalt) oder auf eine andere Person übergeht (Mehrpersonen-Haushalt).

Erben und Erbengemeinschaft

Auch Erben können den Antrag stellen, auch wenn sie nicht im selben Haushalt gewohnt haben. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag durch einen Miterben, sofern keine ausdrückliche Vertretungs-Beschränkung im Erbvertrag steht. Erbschein nicht zwingend erforderlich, aber als ergänzender Nachweis hilfreich.

Bevollmächtigte und Nachlassverwalter

Bei vorhandener Vorsorgevollmacht oder Bestellung eines Nachlassverwalters ist diese Person legitimiert, den Antrag zu stellen. Beizufügen ist eine Kopie der Vollmacht oder des Beschlusses des Nachlassgerichts.

Welche Belege werden benötigt

Pflicht-Beleg

  • Sterbeurkunde (Kopie reicht in den meisten Fällen). Wird vom zuständigen Standesamt am Sterbeort ausgestellt, in der Regel binnen 1 bis 3 Werktagen nach Anzeige des Todes. Internationale Sterbeurkunden in Übersetzung sind ebenfalls akzeptiert.

Ergänzende Belege, falls verfügbar

  • Beitragsnummer der verstorbenen Person (steht auf dem letzten Beitragsbescheid)
  • Bei Erben ohne gemeinsamen Haushalt: Erbschein oder vergleichbarer Nachweis
  • Bei Mehrpersonen-Haushalt: Information ob eine andere Person im Haushalt die Beitragspflicht übernimmt oder ob der Haushalt komplett aufgelöst wird
  • Bei Auflösung des Haushalts: Meldebescheinigung mit Auszugsdatum oder Schreiben des Vermieters über Beendigung des Mietverhältnisses

Ohne Sterbeurkunde wird der Antrag in der Regel zurückgewiesen. Eine eigene Erklärung über den Tod reicht nicht aus, da der Beitragsservice gesetzlich verpflichtet ist, den Todesnachweis amtlich zu prüfen.

Rückerstattung gezahlter Beiträge

Wurden nach dem Sterbedatum weiter Beiträge eingezogen (typisch per laufende Lastschrift), werden diese rückwirkend erstattet. Voraussetzung ist die korrekte Antragstellung mit Sterbeurkunde und einer aktuellen Bankverbindung für die Rücküberweisung.

Rechenbeispiel

Sterbedatum 12. Februar 2025, Abmeldung mit Sterbeurkunde im Mai 2026 eingereicht. Dazwischen 15 Monate, in denen jeweils 18,36 € per Lastschrift eingezogen wurden. Erstattungsbetrag: 15 × 18,36 € = 275,40 €.

Wohin wird erstattet

Bei Einzelhaushalt der verstorbenen Person: auf das vom Antragsteller im Antrag angegebene Konto. Bei Erbengemeinschaft: typischerweise auf das Konto eines Miterben mit Verteilungs-Verantwortung, alternativ auf ein Nachlasskonto. Bei Mehrpersonen-Haushalt mit weiter laufender Beitragspflicht: ggf. Verrechnung mit zukünftigen Beiträgen der übernehmenden Person.

Was die Erstattung gefährden kann

  • Fehlende oder veraltete Sterbeurkunde
  • Falsche oder vertauschte Beitragsnummer der verstorbenen Person
  • Unklare Erb-Verhältnisse ohne Erbschein bei größeren Erstattungs-Beträgen
  • Antrag durch nicht-berechtigte Person (z. B. entfernter Verwandter ohne Vollmacht)

Haushalts-Konstellationen und ihre Behandlung

Einpersonen-Haushalt

Wenn die verstorbene Person allein gewohnt hat, endet die Beitragspflicht zum Sterbedatum vollständig. Im Antrag wird das mit "Haushalt wird aufgelöst" oder vergleichbarer Formulierung angegeben. Beleg dafür: Meldebescheinigung über Abmeldung der Wohnung oder Schreiben des Vermieters.

Mehrpersonen-Haushalt

Wenn weitere Personen im Haushalt wohnen (z. B. Ehepartner), übernimmt eine dieser Personen die Beitragspflicht und bekommt eine neue eigene Beitragsnummer zugewiesen. Im Antrag wird die Person benannt, die zukünftig zahlt. Vermeiden Sie die häufige Falle: nicht einfach "Haushalt aufgelöst" angeben, wenn der überlebende Ehepartner weiter in der Wohnung lebt, sonst kommt es zu einer ungewollten zweiten Anmeldung.

WG-Konstellation

Wenn die verstorbene Person die Beitragspflichtige der WG war, übernimmt eine andere bisher abgemeldete Mitbewohner-Person die Beitragspflicht ab dem Folge-Monat. Diese Person muss sich aktiv neu anmelden, ein automatischer Übergang erfolgt nicht.

Ehepartner in Pflegeheim

Wenn der überlebende Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes in einem Pflegeheim wohnt (also formal nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung), endet die Beitragspflicht für die Wohnung. Wird die Wohnung danach von Erben übernommen, beginnt die Beitragspflicht für die übernehmende Person mit dem Einzugs-Datum.

Häufige Fragen

Antworten zu rechtlichen Hintergründen, Fristen, Belegen und unserem Service. Stand: 14. Mai 2026.

Wie schnell muss ich die Abmeldung nach dem Tod beantragen?
Keine harte Frist, aber je früher, desto besser. Eine späte Abmeldung führt nicht zum Verlust des Anspruchs, da die Beitragspflicht rechtlich zum Sterbedatum endet (§8 Abs. 4 RBStV) und bis zu 3 Jahre rückwirkend erstattet werden kann (§31 RBStV). In der Praxis empfehlen wir die Abmeldung innerhalb der ersten 3 Monate nach Erhalt der Sterbeurkunde, um automatische Lastschrift-Einzüge zu stoppen.
Reicht eine Kopie der Sterbeurkunde oder muss es das Original sein?
Eine Kopie reicht in den meisten Fällen. Sie kann per Scan, Foto oder Postsendung übermittelt werden. Wir laden die Kopie sicher hoch und übermitteln sie verschlüsselt an den Beitragsservice. Bei sehr großen rückwirkenden Erstattungs-Beträgen oder unklaren Erb-Verhältnissen fragt der Beitragsservice gelegentlich nach einem Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie, das ist aber die Ausnahme.
Muss ich einen Erbschein vorlegen?
In der Regel nein. Bei kleinen Erstattungs-Beträgen (unter ca. 500 €) genügt die Sterbeurkunde und die Bankverbindung. Bei größeren Beträgen oder bei Erbengemeinschaften kann der Beitragsservice nach einem Erbschein oder testamentarischer Verfügung fragen, um die Auszahlung an die richtige Person zu sichern. Wir prüfen Ihre Situation und fordern den Erbschein nur an, wenn er tatsächlich nötig ist.
Was wenn die verstorbene Person in einem Mehrpersonen-Haushalt gelebt hat?
Die Beitragspflicht der verstorbenen Person erlischt, der Haushalt insgesamt bleibt jedoch beitragspflichtig wenn weitere Personen darin wohnen. Eine dieser Personen übernimmt die Beitragsnummer (entweder die alte oder eine neu zugewiesene). Im Antrag wird die übernehmende Person benannt. Wichtig: nicht "Haushalt aufgelöst" angeben wenn weitere Personen weiter in der Wohnung leben.
Kann der überlebende Ehepartner die Beitragsnummer der verstorbenen Person übernehmen?
Ja, das ist der häufigste Fall. Der Beitragsservice führt eine "Ummeldung" durch: die alte Beitragsnummer wird beendet, eine neue Beitragsnummer für den überlebenden Ehepartner wird erteilt, oder die bestehende wird auf den Ehepartner überschrieben. Inhaltlich ändert sich nichts, der Haushalt bleibt beitragspflichtig. Wichtig ist die ausdrückliche Angabe im Antrag, dass eine bestimmte Person die Beitragspflicht übernimmt.
Was passiert mit der weiter laufenden Lastschrift nach dem Tod?
Bis zur Abmeldung läuft die Lastschrift weiter, das eingezogene Geld wird bei korrektem Antrag rückwirkend erstattet. Sie können parallel zur Abmeldung das SEPA-Lastschrift-Mandat bei der Bank widerrufen, um weitere Einzüge zu stoppen. Beachten Sie aber, dass der Beitragsservice in diesem Fall eine neue Zahlungsweise (Rechnung) einrichtet, falls eine andere Person im Haushalt die Beitragspflicht übernimmt.
Wie lange dauert die Bearbeitung beim Beitragsservice?
Bei vollständigen Unterlagen 4 bis 6 Wochen ab Eingang. Bei rückwirkenden Erstattungen verlängert sich die Bearbeitung um 2 bis 4 Wochen für die separate Auszahlung. Bei Erbengemeinschaften mit Erbschein-Prüfung kommen weitere 2 bis 4 Wochen dazu. Eine fehlende Sterbeurkunde oder unklare Erb-Konstellation kann die Bearbeitung um Monate verzögern.
Kostet Ihr Service auch wenn ich die Abmeldung im Trauerfall einreiche?
Ja, die Servicegebühr von 40 € fällt auch im Trauerfall an. Wir bieten keinen Sonderpreis im Sterbefall, der Service ist identisch zur normalen Abmeldung. Was wir bieten ist die Sicherheit, dass der Antrag bei aller persönlichen Belastung korrekt eingereicht wird, mit fehlerfreier Plausibilitäts-Prüfung und Rückerstattungs-Antrag in einem Schritt. Bei rückwirkenden Erstattungen ab ca. 100 € amortisiert sich die Gebühr in der Regel.

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Redaktion Rundfunk Serviceportal · Letzte redaktionelle Prüfung: 14. Mai 2026 · Erstveröffentlichung: 14. Mai 2026

Inhalte werden mindestens quartalsweise auf Aktualität geprüft. Alle Aussagen zu Gesetzen, Beträgen und Fristen sind nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Prüfung korrekt; rechtsverbindlich gilt jeweils der aktuelle Gesetzestext sowie die offizielle Mitteilung des Beitragsservice.